Geschäftsbedingungen
AGB für die Nutzung von Online-Services der tutum GmbH
Stand: 26.07.2021
- Anwendungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Software as a Service (SaaS)-Leistungen (nachfolgend: Online-Services) für Dokumentenmanagement, Belegerkennung und Workflow, die die tutum GmbH, Emilienstraße 9, 90489 Nürnberg (nachfolgend: Lizenzgeber) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Endkunde“ oder „Lizenznehmer“ genannt) erbringt.
- Der Lizenzgeber stellt dem Kunden Online-Services verschiedener Hersteller im Bereich Dokumentenmanagement, Belegerkennung und Workflow zur Verfügung. Zudem ist der Lizenzgeber selbst Hersteller von Schnittstellenkomponenten, die dem Kunden ebenfalls als Online-Services zur Verfügung gestellt werden können.
- Der Lizenzgeber hat mit den jeweiligen Softwareherstellern eigene Verträge geschlossen, auf Grund derer er berechtigt ist, dem Endkunden die im jeweiligen Vertrag beschriebenen Leistungen unter den beschriebenen Voraussetzungen anbieten zu dürfen.
- Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Endkunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich vom Lizenzgeber bestätigt worden sind.
- Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung dieser AGB.
- Für Folgegeschäfte gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss mit einbezogen werden.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Endkunden, die Unternehmer sind. Unternehmer ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.
- Vertragsschluss und Rechte an den Softwareanwendungen
- Die Übersendung von Angebotsschreiben des Lizenzgebers stellt kein Angebot auf Vertragsabschluss dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Endkunden. Der Vertrag kommt dann durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lizenzgebers zustande, die auf die Bestellung des Kunden erfolgt.
- Die Nutzung von Online-Services basiert auf gewerblichen Schutz- und Urheberrechten der Hersteller und deren Lizenzgebern, die durch das jeweils anwendbare Recht und durch Vorschriften des internationalen Rechts geschützt sind.
- Dem Lizenznehmer werden über die in diesen Vertrag ausdrücklich benannten Rechte hinaus keine weiteren Rechte, weder an den Online-Services, noch an den zugrundeliegenden Softwareprogrammen, eingeräumt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
- Nutzungsberechtigte
- Nutzungsberechtigt ist der Endkunde und die vom Endkunden auf der Online-Oberfläche benannte Organisation (nachfolgend insgesamt als „Lizenznehmer“ bezeichnet). Der Endkunde haftet gegenüber dem Lizenzgeber für die Einhaltung dieses Vertrages durch die Organisation wie für eigenes Verschulden.
- Die Nutzungsrechte werden zugunsten der Organisation eingeräumt, ohne dass diese jedoch berechtigt ist, selbst Ansprüche gegen den Lizenzgeber geltend zu machen. Hierzu bleibt ausschließlich der Endkunde berechtigt.
- Der Lizenznehmer hat den Verlust von Zugangs- und Autorisierungscodes sowie jede missbräuchliche Nutzung unverzüglich gegenüber dem Lizenzgeber zu melden.
- Allgemeiner Nutzungsumfang und Nutzungsbeschränkungen
- Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt sich nach dem beauftragten Angebot.
- An den als Software as a Service (SaaS) betriebenen Software-Komponenten selbst (insbesondere an dessen Objekt- oder Quellcodes) werden dem Lizenznehmer keine Nutzungsrechte eingeräumt. Der Lizenznehmer erwirbt allerdings ein Recht auf
- Bereitstellung der Services, die von den als SaaS betriebenen Software- Komponenten generiert werden, sowie
- Nutzung der lokalen Anwendungen, deren Installation auf Endgeräten des Lizenznehmers für die Inanspruchnahme der Online-Services erforderlich ist, nach Maßgabe der Ziff. 5.
- Die Online-Services und in Ziff. 4.2 (a) und (b) genannten Lizenzobjekte dürfen vom Lizenznehmer nur zum jeweils vertraglich definierten Zweck, im Regelfall dem Zweck der unternehmensinternen Belegerkennung und des Dokumenten- und Workflowmanagements des jeweiligen Lizenznehmers, eingesetzt werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Online-Services Dritten anzubieten, insbesondere nicht zur Erbringung von Dienstleistungen oder sonstigen kommerziellen Zwecken. Nicht Dritte sind Mitarbeiter oder sonstige Beschäftigte des Lizenznehmers, sofern diese für die in Satz 1 genannten Zwecke für den Lizenznehmer tätig sind.
- Der Lizenzgeber schuldet außerhalb der regelmäßigen Wartungsfenster eine Verfügbarkeit der Online-Services von 99,5 % im Kalenderjahresmittel. Ausfallzeiten, die auf einen von höherer Gewalt verursachten Umstand zurückgehen, bleiben hierbei, ebenso wie geplante Wartungsfenster, außer Betracht. Derartige Wartungsfenster werden höchstens 4 Mal pro Jahr für eine Dauer von maximal je 8 Stunden vom Lizenzgeber in Anspruch genommen. Die Termine dieser Wartung werden möglichst mindestens 5 Tage im Voraus per E-Mail oder auf der Website des Lizenzgebers angekündigt.
- Die Online Services werden nur für die nachfolgend spezifizierte normale Nutzung durch den Lizenznehmer zur Verfügung gestellt (im Folgenden: „normale Nutzung“). Eine normale Nutzung durch den Lizenznehmer liegt immer dann vor, wenn
- die Speicherung und der Abruf von Daten und Dokumenten einzeln und manuell durch diesen Endkunden erfolgen und
- sich die zwischen dem Lizenznehmer und dem Rechenzentrum übertragene Datenmenge im üblichen Maß bewegt und
- durch innerhalb der Online Services konfigurierte Stapelverarbeitungsprozesse (Machine Workflows) oder über externe computergesteuerte Prozesse kein über das übliche Maß hinausgehender Datenverkehr und keine über das übliche Maß hinausgehende Prozessorlast erzeugt wird. - Das übliche Maß bemisst sich am durchschnittlichen tatsächlichen Nutzungsumfang aller Endkunden, jeweils unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der gebuchten Leistungen (Paket(e) plus Dokumente) und den etwaigen gebuchten Zusatzleistungen.
- Zur Ermittlung des Nutzungsumfangs wird das Nutzungsverhalten durch Analyse anonymisierter Daten ermittelt.
- Im Falle einer wesentlichen Überschreitung der normalen Nutzung wird der Lizenznehmer vom Lizenzgeber detailliert über die Form der wesentlichen Nutzungsüberschreitung informiert. Eine wesentliche Überschreitung der normalen Nutzung liegt ab 120% der durchschnittlichen normalen Nutzung vor (im Folgenden: „wesentliche Überschreitung“). Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer Gelegenheit geben, die übermäßige Nutzung innerhalb von 7 Tagen auf das Normalmaß zu reduzieren. Ab Zugang dieser Mitteilung ist der Lizenzgeber zur Erhebung eines angemessenen zusätzlichen Nutzungsentgeltes berechtigt, das der Lizenzgeber im eigenen billigen Ermessen gemäß dem Grad der wesentlichen Überschreitung bestimmt.
- Ferner ist der Lizenzgeber bei einer wesentlichen Überschreitung berechtigt, den die wesentliche Überschreitung hervorrufenden Einzelauftrag außerordentlich zu kündigen, sofern der Lizenzgeber dem Endkunden die Mitteilung nach Ziffer 4.8 Satz 1 gemacht hat und der Lizenznehmer nicht innerhalb von 7 Tagen nach dieser Mitteilung die übermäßige Nutzung abstellt bzw. unterbindet. Eine gesonderte Kündigungsandrohung muss die Mitteilung nicht enthalten.
- Zusätzlich zu den oben in Ziffer 4.8 und 4.9 genannten Maßnahmen kann der Lizenzgeber den Zugang zu den Online-Services sofort und ohne Ankündigung sperren, falls
- durch wesentliche Überschreitung des Nutzungsumfangs in dem jeweils betroffenen Einzelauftrag die Nutzungsmöglichkeit der Online-Services für anderen Endkunden unverhältnismäßig stark eingeschränkt wird oder eine Gefahr für den stabilen Betrieb der Online-Services bei mindestens einem der Hersteller selbst hervorgerufen wird, oder
- die Nutzung der Online-Services zu einem Verstoß gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag führt.
Der Lizenzgeber wird eine solche Sperre umgehend aufheben, sobald die betroffenen Hersteller selbst oder der Lizenzgeber sich davon überzeugen, dass die Ursache für die Sperrung nachhaltig beseitigt ist. - Bei unentgeltlicher Nutzung der Online-Services im Rahmen eines Probebetriebes ist der Lizenzgeber hingegen im Falle der über die normale Nutzung hinausgehende Nutzung oder vertragswidrigen Nutzung auch ohne entsprechende Mitteilung und ohne obenstehende Einschränkungen zur sofortigen Sperrung der Online-Services berechtigt.
- Die Leistungserbringung kann je nach Vereinbarung mengenmäßig auf ein bestimmtes Kontingent (insbesondere bezüglich dem Umfang des gewährten Online-Speichers, der Anzahl an erlaubten Endgeräten oder zu verarbeitenden Seiten) begrenzt sein (im Folgenden: „mengenmäßige Begrenzung“). Der Lizenzgeber kann bei Überschreitung dieser vertraglich vereinbarten mengenmäßigen Begrenzung entscheiden, ob er eine automatische Erweiterung vornimmt oder diejenige Leistung verweigert, die über das vertraglich vereinbarte Kontingent hinausgeht. Dabei ist der Lizenzgeber für etwaige hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Wird eine automatische Erweiterung vorgenommen, gilt hinsichtlich der Mehrleistungen und ihrer Abrechnung die Ziffer 9. dieses Vertrags.
- Der Lizenznehmer wird es unterlassen,
- rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, oder sonst wie sittenwidrigen oder rechtswidrigen Inhalte,
- gefährlichen Daten, insbesondere Viren, Trojaner, Würmer oder sonstige Malware,
- das Urheberrecht oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter verletzende Inhalte,
in die Systeme der Hersteller zu übermitteln und trägt - insbesondere durch die Einrichtung angemessener Zugangshindernisse - dafür Sorge, dass über seinen Zugang zu den Online-Systemen der Hersteller solche Daten und Inhalte nicht durch Dritte übermittelt werden. - Zur Nutzung der Online-Services sind vom Lizenznehmer ein Internetzugang sowie Endgeräte vorzuhalten, die den Systemanforderungen genügen, die in der bei den jeweiligen Herstellern online abrufbaren technischen Dokumentation näher beschrieben sind. Die erforderlichen Systemanforderungen können von Zeit zu Zeit, auch während des laufenden Vertrages, den jeweiligen zeitgemäßen technischen Erfordernissen angepasst werden.
- Der Lizenzgeber behält sich während der Laufzeit dieses Vertrages Änderungen an den Online-Services, insbesondere bezüglich Gestaltung der Anwenderoberfläche und Funktionalität vor, soweit der Funktionsumfang hierdurch nicht wesentlich vermindert wird.
- Eine Änderung der Online-Services wird entweder durch Updates oder Upgrades umgesetzt. Über die Änderung der Online-Services wird der Lizenzgeber oder der jeweilige Hersteller selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums (möglichst 3 Wochen zuvor) informieren.
- Beschränktes Nutzungsrecht an lokalen Anwendungen
- Die Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der lokalen Anwendung sind nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nicht sublizenzierbar und beschränken sich auf das Recht,
- des Installierens der lokalen Anwendung auf eigenbetriebenen Endgeräten des Lizenznehmers,
- der Nutzung der lokalen Anwendung
- im Rahmen der Zweckbestimmung der Online-Services, und
- in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Online-Hilfe.
- Dem Lizenznehmer ist jede Form des Kopierens, des Dekompilierens und des Reverse-Engineerings der lokalen Anwendung, insbesondere zur Entschlüsselung des Quellodes untersagt, sofern nicht im Einzelfall zwingendes Recht Abweichendes vorsieht.
- Die Rechte des Lizenznehmers zur Nutzung der lokalen Anwendung sind nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nicht sublizenzierbar und beschränken sich auf das Recht,
- Nutzungsrechtseinräumung durch den Lizenznehmer
- Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die vom Lizenznehmer zum Zwecke der Vertragserfüllung, insbesondere zum Zwecke des Dokumentenmanagements, der Belegerkennung und Workflow übermittelten Daten und Dokumente für die Erbringung der Online-Services zu speichern, zu bearbeiten und zu archivieren oder von Dritten speichern, bearbeiten oder archivieren zu lassen, sofern sämtliche Vertraulichkeitsverpflichtungen und Verpflichtungen aus dem Datenschutz gewahrt werden.
- Werden der Lizenzgeber und/oder einer oder mehrere der Hersteller von Dritten in Anspruch genommen auf Grund (a) einer Verletzung von Ziff. 6.1 dieser AGB durch den Endkunden oder (b) wegen einer Übermittlung unzulässiger Inhalte gemäß Ziffer 4.13, wird der Lizenznehmer sowohl den Lizenzgeber als auch den betroffenen Hersteller von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
- Beendigung des Vertrages/Reduzierung des Leistungsumfangs
- Der zwischen Lizenzgeber und dem Endkunden abgeschlossene Vertrag kann von den Parteien nach Ablauf einer Basislaufzeit von 24 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten (im Folgenden: „ordentliche Kündigungsfrist“) jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Ohne rechtzeitige Kündigung verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Basislaufzeit und danach immer um jeweils weitere 12 Monate. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt auch hier 3 Monate zum jeweiligen Monatsende. Im beauftragten Angebot kann Abweichendes vereinbart werden.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt jedoch unberührt. Für den Lizenzgeber liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung insbesondere dann vor, wenn einer der Hersteller dem Lizenzgeber den für die Leistungserbringung zugrundeliegenden Vertrag kündigt. In diesem Fall kann der Lizenzgeber mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Kündigung des jeweiligen Herstellers gegenüber dem Lizenzgeber wirksam wird.
- Der Lizenznehmer kann statt der ordentlichen Kündigung in den Zeiträumen, in denen nach Ziff. 7.1 eine ordentliche Kündigung zulässig wäre, die Reduzierung des Leistungsumfangs um einzelne Zusatzleistungen oder auf ein umsatzschwächeres Leistungspaket mit Wirkung zu obenstehenden ordentlichen Kündigungsfristen verlangen. Der Lizenzgeber wird einem solchen Verlangen nur aus wichtigem Grund widersprechen. Widerspricht der Lizenzgeber dieser Reduzierung innerhalb von drei Wochen aus wichtigem Grund, so kann der Lizenznehmer entweder den jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen oder die Fortführung des Vertrages zu dem bisherigen Leistungsumfang verlangen.
- Vergütung
- Der Lizenznehmer hat für die Bereitstellung der jeweils gebuchten Online-Services ein monatliches Entgelt zu entrichten, das sich aus den gebuchten Leistungen und der dafür vorgesehenen Preise gemäß dem beauftragten Angebot errechnet.
- Eine Änderung dieser Preise und Konditionen erfolgt durch eine entsprechende Änderung des jeweiligen Vertrags oder durch Bereitstellung einer neuen Preis- und Konditionenliste an den Endkunden durch den Lizenzgeber und steht in dessen Ermessen. Die Bereitstellung einer solchen Preise- und Konditionenliste wirkt automatisch für neu abzuschließende Verträge, sowie für die Hinzubuchung von Zusatzleistungen.
- Hinsichtlich der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Vergütung kann der Lizenzgeber mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum Monatsanfang die Preise gegenüber dem Endkunden einseitig anpassen. Die Preiserhöhung darf innerhalb eines Kalenderjahres maximal zwei (2) Prozent bezogen auf die Gesamtvergütung (inklusive sämtliche Zusatzleistungen) betragen. Ergibt sich aus den Preisänderungen tatsächlich rechnerisch ein höherer Betrag, so schuldet der Endkunde nur die maximal zulässige Preiserhöhung von zwei (2) Prozent pro Kalenderjahr.
- Fälligkeit/Abrechnung
- Ist nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart, rechnet der Lizenzgeber kalenderjährlich im Voraus ab. Das erste Vertragsjahr wird als Rumpfjahr verstanden und nach Vertragsschluss im Voraus bis 31.12. des jeweiligen Jahres abgerechnet. Im Bereich Belegerkennung rechnet der Lizenzgeber gegenüber dem Endkunden quartalsweise im Voraus ab. Erbringt der Lizenzgeber Mehrleistungen (z.B. Mehrverbräuche von Seitenvolumina/ Transaktionen/ Speicher), dann werden diese im darauffolgenden Monat oder mit der nächsten quartalsweisen Rechnung rückwirkend abgerechnet.
- Rechnungen sind mit Rechnungstellung bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Rechnungsdatum auf dem von dem Lizenzgeber geführten Konto eingegangen, gerät der Endkunde in Verzug und der Lizenzgeber ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung der weiteren Verzugsrechte bleibt davon unberührt. Bei Zahlungsverzug von zwei Monatsrechnungen oder mehr, ist der Lizenzgeber berechtigt die Leistungserbringung einzustellen. Der Lizenzgeber wird die Leistungseinstellung zuvor ankündigen.
- Bei Zahlung durch ein SEPA-Lastschriftmandat erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) durch Rechnungserstellung/Avis spätestens 3 Werktage nach Rechnungsdatum. Der geschuldete Betrag wird bei Fälligkeit der Vergütung belastet. Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Lastschrift mangels Deckung oder anderen Gründen, die im Endkunden begründet sind, nicht ausgeführt oder zurückgegeben wird, hat der Lizenznehmer zu tragen.
- Mitwirkungspflichten des Endkunden
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich, selbst angemessene Vorkehrungen zur Verfügbarkeit und Sicherung von Daten und Dokumenten von unternehmenskritischer Bedeutung außerhalb der Online-Services zu treffen, um sich vor einer Nichtverfügbarkeit, einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Online-Services oder vor einem Datenverlust zu schützen.
- Zur Lösung der technischen Fragen verwendet der Lizenzgeber neben Telefon und E-Mail-Kommunikation auch die Möglichkeit der Fernwartung. Dafür erklärt sich der Endkunde bereit, entsprechende Software auf betroffenen Rechnern zu installieren, zu starten und zu betreuen oder den Zugriff über entsprechende Mittel zu gewährleisten. Insbesondere hat der Endkunde die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, E-Mail, Internetanbindung, VPN-Einwahlverbindungen) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionstüchtig zu erhalten. Eventuelle Datenschutzverpflichtungen zwischen den Vertragspartnern sind gesondert zu regeln.
- Die ordnungsgemäße Mängelanzeige nach Ziffer 11 dieser AGB gehört ebenfalls zu den Mitwirkungspflichten des Endkunden.
- Der Endkunde muss diejenigen Mitarbeiter, die mit den Online-Services des Lizenzgebers arbeiten, an Key-User-Schulungen des Lizenzgebers teilnehmen lassen. Sofern ein solch qualifizierter Mitarbeiter das Unternehmen des Endkunden verlässt, hat der Kunde einen Nachfolger zu benennen und wiederum qualifizieren zu lassen.
- Systemumstellungen in der Infrastruktur des Endkunden (z.B. Änderung von IP-Adressen, Serverumzüge, Updates von Betriebssystemen etc.) sollten immer in Absprache mit dem Lizenzgeber erfolgen. Bei Nichtbeachtung übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr und Haftung für daraus resultierende Fehler, Probleme oder System-Stillstände.
- Gewährleistung
- Wie im Nutzungsumfang definiert, schuldet der Lizenzgeber außerhalb der regelmäßigen Wartungsfenster eine Verfügbarkeit der Online-Services von 99,5 % im Kalenderjahresmittel. Ausfallzeiten die auf einen von höherer Gewalt verursachten Umstand zurückgehen, bleiben hierbei ebenso wie geplante Wartungsfenster außer Betracht. Im Übrigen gilt Ziff. 4.4 dieses Vertrags.
- Der Endkunde hat Mängel an den Online-Services unverzüglich gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich zu rügen.
- Ein Mangel an den Online-Services liegt nur vor, wenn
- die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit erheblich abweicht, und
- die Mangelerscheinung reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben angezeigt werden kann.
- Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, wenn
- die Brauchbarkeit der Online-Services nur unerheblich beeinträchtigt ist, oder
- der Mangel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügt wurde.
- Der Endkunde wird nur dann Mängel anzeigen, deren Berechtigung er selbst verifiziert hat. Insbesondere wird der Endkunde keine Mängel anzeigen, die bedingt sind durch Fehler, Probleme und Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der Online-Services, in der Systemumgebung des Endkunden oder sonst wie im Verantwortungsbereich des Endkunden liegen (wie etwa Mängel des Internetanschlusses).
- Nach Maßgabe von Ziff. 11.2, 11.3, 11.5 ordnungsgemäß und zu recht angezeigte Mängel wird der Lizenzgeber innerhalb angemessener Frist beseitigen oder durch Dritte (insbesondere dem jeweiligen Hersteller) beseitigen lassen, und zwar nach Wahl des Lizenzgebers durch das Einspielen eines Patches, einer Umgehungslösung, eines Updates oder eines Upgrades.
- Der Endkunde ist nur berechtigt die Vergütung zu mindern, soweit ein wesentlicher Mangel vorliegt. Die Minderungsquote ermittelt sich in diesem Fall anhand des Grades der aus dem Mangel resultierenden Beeinträchtigung der Funktionalität. Im Falle des Unterschreitens der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit der Online-Services nach Ziff. 4.1 und 4.4 dieser AGB, ist der Endkunde nur berechtigt das Nutzungsentgelt des Kalenderjahres um so viel Prozent zu kürzen, wie die zugesagte Verfügbarkeit in diesem Kalenderjahr unterschritten wurde.
- Exit Management
- Endet das Vertragsverhältnis über die Online-Services, gleich aus welchem Grund, so verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Endkunden einen Abzug der in den verwalteten bzw. gehosteten Datenbanken vorhandenen Daten (sog. „Datenbankdump“) zu übermitteln, sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht.
- Der Lizenzgeber wird den Endkunden nach Übermittlung des Datenbankdumps gem. Ziffer 12.1 für einen Zeitraum von einem Monat bei Fragen und Problemen mit der Software oder den Anwendungen unterstützen. Er wird den Endkunden auch bei einer Migration zu einem anderen Hosting-Anbieter unterstützen.
- Der Lizenzgeber wird seine Aufwände dem Endkunden gesondert nach seiner Preisliste in Rechnung stellen. Das gilt auch für die Übermittlung des in Ziffer 12.1 genannten Datenbankdumps.
- Einen Monat nach Ende des Vertragsverhältnisses wird der Lizenzgeber die über die Online-Services verwalteten bzw. gehosteten Daten des Endkunden endgültig löschen.
- Haftung des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber haftet dem Grunde nach für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lizenzgeber dem Grunde nach nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung des Lizenzgebers für Schadensersatzansprüche des Endkunden hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter Schäden ist summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt. Maximal ist diese Haftung gemäß der Haftpflichtversicherung des Lizenzgebers jedoch auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- für Personen- und Sachschäden sowie auf EUR 125.000,- für Vermögensschäden pro Schadensfall bzw. auf einen Betrag von EUR 2.000.000,- für Personen- und Sachschäden sowie auf EUR 250.000,- für Vermögensschäden pro Kalenderjahr begrenzt.
- Dem Endkunden ist bewusst, dass in der bereitgestellten Software, die der Lizenzgeber von Dritten bezieht, sichtbare oder unsichtbare Mängel sein können.
- Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel nach 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB, die verschuldensabhängige Haftung für nachträgliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB sowie das Selbstbeseitigungsrecht des Endkunden nach § 536a Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Auftraggeber intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.
- Soweit der Lizenzgeber nicht ausdrücklich die Datensicherung im Verhältnis zum Endkunden übernommen hat, haftet der Lizenzgeber für den Verlust von Daten gemäß den oben genannten Absätzen nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Endkunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung des Lizenzgebers ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die Haftung nach dem ProdHaftG oder aufgrund von gegebenen Garantien.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso zugunsten der Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen und Organe des Lizenzgebers.
- Der Lizenzgeber ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung aus dem jeweiligen Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige, vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen).
- Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.
- Geheimhaltungspflicht, Datenschutz und Fernmeldegeheimnis
- Der Lizenzgeber verpflichtet sich und alle von ihm beauftragten Subunternehmer, alle von dem Endkunden erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der für den Endkunden ausgeübten Tätigkeiten einzusetzen.
- Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die dem Lizenzgeber zum Zeitpunkt des Erhalts ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt sind, oder die zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich zugänglich sind, oder ohne Verschulden des Lizenzgebers später öffentlich bekannt werden, oder die der Lizenzgeber rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält. Sie gelten auch nicht für Informationen, die vom Endkunden nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden und bei denen für den Lizenzgeber nicht erkennbar war, dass diese der Geheimhaltung unterliegen sollen.
- Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist der Lizenzgeber berechtigt, seinen gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der geschützten Informationen nachzukommen.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch auf unbestimmte Zeit nach Ende eines zwischen dem Endkunden und dem Lizenzgeber geschlossenen Vertrages fort. Sobald durch die vorgenannten Regelungen geschützte Daten im Rahmen der Zusammenarbeit des Endkunden und des Lizenzgebers für den Lizenzgeber nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, sofern nicht eine Aufbewahrungspflicht besteht.
- Der Lizenzgeber stellt sicher, dass alle Mitarbeiter und von ihm eingesetzte Dritte (v.a. auch Subunternehmer), die Tätigkeiten im Rahmen der Beauftragung erbringen, vertraglich zur Geheimhaltung und Einhaltung der Datenschutznormen aus der DSGVO, dem neuen BDSG und dem TMG verpflichtet sind.
- Der Endkunde und der Lizenzgeber schließen bei Bedarf ergänzend zu diesem Vertrag einen AV-Vertrag.
- Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen dieser AGB, bemühen sich die Vertragsparteien die Vertragsregelungen so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Sie werden versuchen, den jeweiligen Vertrag und/oder diese AGB entsprechend zu ergänzen.
- Der Endkunde darf Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen wurden, sowie die AGB selbst, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben, ist das Landgericht Nürnberg-Fürth, sofern der Endkunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Endkunden bzw. Lizenznehmers zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Endkunde bzw. Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Die einen Vertrag unterzeichnende Person auf Seiten des Endkunden sichert zu, zur Vertretung des Endkunden berechtigt zu sein.
Nürnberg, den 26.07.2021, AGB Version 2.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2023
1. Anwendungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der tutum GmbH, Emilienstraße 9, 90489 Nürnberg (nachfolgend: tutum) und deren Kunden getätigt bzw. abgeschlossen werden.1.2 Für Software as a Service (SaaS)-Leistungen (nachfolgend: Online-Services) für Dokumentenmanagement, Belegerkennung und Workflow, die tutum gegenüber seinen Kunden anbietet, gelten gesonderte AGB („AGB für die Nutzung von Online-Services der tutum GmbH“) und nicht nachfolgenden Regelungen.
1.3 Bei allen Leistungen kommt der Vertrag nach der Bestellung des Kunden entweder durch eine Annahme des Angebotes (Auftragsbestätigung durch tutum), der Gegenzeichnung eines Vertrages oder durch Lieferung oder Erbringung der Leistung zustande. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Übersendung von Angebotsschreiben von tutum stellt kein Angebot auf Vertragsabschluss dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden.
1.4 Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von tutum bestätigt worden sind.
1.5 Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmen.
1.6 Für Folgegeschäfte mit Unternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
2. Kauf von Software
2.1 Ist die Lieferung von Standardsoftware vereinbart, erwirbt der Kunde von tutum die in dem der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebot näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation unter Einräumung der in Ziffer 3 geregelten Nutzungsrechte. Der Quellcode (Source Code) ist nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung.
2.2 Für die Beschaffenheit der von tutum gelieferten Software ist die bei Vertragsschluss vom Softwarehersteller aktuell verfügbar gemachte Softwareversion maßgeblich. tutum ist berechtigt, eine gegenüber der Auftragserteilung zugrundeliegende aktuellere Softwareversion zu liefern, soweit dies dem berechtigten Interesse des Kunden nicht widerspricht.
2.3 tutum kann die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie entweder durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet durchführen. Sind Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet tutum ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehender Satz 1 entsprechend.
2.4 Wurde zwischen tutum und dem Kunden zusätzlich die Lieferung von Begleitmaterial zur Software vereinbart (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc.), schuldet tutum nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials als über das Internet aufrufbare Inhalte oder entsprechend vorstehender Ziffer 2.3.
2.5 Die Lieferung von Software gilt mit Herstellung der Betriebsbereitschaft der gelieferten Software als erfolgt. Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn der Kunde Zugang zur Software erhält und tutum die vertraglich vereinbarten Konfigurationen vorgenommen hat. Ist eine Lieferung im Rahmen eines IT-Projekts vereinbart gilt Ziffer 4 dieser AGB.
2.6 Vom Kunden vorgegebene Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese von tutum ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden und Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine voraus.
2.7 Treten nach Vertragsschluss Hindernisse auf, die eine Lieferung der bestellten Software unmöglich machen, ist tutum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits vorab bezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich zurückerstattet.
2.8 Statt in den Fällen der vorhergehenden Ziffer 2.7 vom Vertrag zurückzutreten, ist tutum berechtigt, dem Kunden eine in Qualität und Preis gleichwertige Software anzubieten. tutum wird den Kunden auf den Grund der Ersatzlieferung hinweisen. Hierzu erhält der Kunde eine Nachricht (in der Regel per E-Mail) mit dem Angebot der Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung erfolgt nur, wenn der Kunde sich ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt.
2.9 tutum ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
2.10 Die Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von tutum. Der Kunde ist verpflichtet, tutum unverzüglich bei eventuellen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut schriftlich zu informieren und den Dritten über die Rechte von tutum zu unterrichten.
3. Einräumung von Nutzungsrechten
3.1 Ist die Lieferung von Software eines anderen Softwareherstellers vereinbart, gelten dessen Lizenzbedingungen zur Nutzung der Software. Im Regelfall erfolgt eine Rechteeinräumung durch gesonderten Nutzungsvertrag (Registerkartenvertrag) mit dem Softwarehersteller. Der Nutzungsvertrag kommt durch gesonderte Registrierung zustande.
3.2 Eine als „named user“ bezeichnete Lizenz beschreibt eine Nutzungseinschränkung, bei der nur eine maximale Anzahl von namentlich benannten Nutzern auf die Programmfunktionen Zugriff nehmen kann. Der Zugriff weiterer, namentlich nicht benannter Nutzer ist nicht möglich.
3.3. Eine als „concurrent user“ bezeichnete Lizenz beschreibt eine Nutzungseinschränkung, bei der nur eine maximale Anzahl von Nutzern auf die Programmfunktionen gleichzeitig Zugriff nehmen kann.
3.4 Ist in den Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller nichts anderes geregelt, räumt tutum dem Kunden mit der Lieferung der Software Nutzungsreche wie folgt ein: das nicht ausschließliche, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein, die Standardsoftware zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, von der Standardsoftware eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen.
3.6 Der Auftraggeber Kunde verpflichtet sich, die Standardsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
3.7 Für Software as a Service (SaaS)-Leistungen für Dokumentenmanagement, Belegerkennung und Workflow, die tutum gegenüber seinen Kunden anbietet, gelten die „AGB für die Nutzung von Online-Services der tutum GmbH“.
4. IT-Projekte
4.1 Ist die Durchführung, Übergabe oder Installation eines abnahmefähigen IT-Projekts von der tutum geschuldet, ergibt sich die geschuldete Leistung aus dem jeweiligen Projektvertrag bzw. im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des vom Kunden erstellten Lastenhefts, sofern es von tutum als verpflichtend anerkannt wurde und sofern kein Pflichtenheft vorhanden ist.
4.2 Sollte kein Lastenheft des Kunden vorhanden sein, so ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des von tutum erstellten Pflichtenhefts und/oder dem letzten schriftlichen Angebot.
4.3 Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Projekt verlangen. tutum hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind. tutum kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens des Kunden die Änderung als unzumutbar ablehnen oder eine Prüfung nach 4.4 geltend machen. Beides hat in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Ablehnung oder das Prüfungsverlangen nicht fristgerecht, dann hat tutum die Änderungen durchzuführen.
4.4 Erfordert das Änderungsverlangen von tutum eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann tutum für die Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie den Kunden schriftlich darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat. Die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
4.5 Beeinflusst die Änderung wesentliche vertragliche Regelungen (z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme), wird tutum die Anpassung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Geschieht dies nicht fristgerecht, dann wird die geänderte Leistung auf Basis der bestehenden Vereinbarung erbracht. Dies gilt nicht für die vereinbarte Vergütung, wenn die geänderte Leistung üblicherweise nur gegen ein höheres Entgelt erbracht wird. tutum kann insoweit zumindest eine ortsübliche Vergütung verlangen. Macht tutum fristgerecht Vertragsänderungen geltend, wird der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht innerhalb dieser zwei Wochen, ist keine Änderung vereinbart.
4.6 Bei IT-Projekten ist die Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung und/oder eines Handbuches seitens tutum nicht geschuldet, außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
4.7 Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde für im Rahmen von IT-Projekten erbrachte Leistungen (insbesondere Software-Entwicklung und Programmierung) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. Wird nichts vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem einzelnen PC (ein concurrent user) übertragen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.8 Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden (vorbehaltlich der unten genannten Ziffern 4.11 und 4.12) nicht eingeräumt. Es besteht insbesondere auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche seitens tutum vom Kunden entweder abgelehnt wurden oder fehlgeschlagen sind.
4.9 Der Kunde hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
4.10 Das Recht, die Leistungen der tutum in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
4.11 Die Anfertigung einer Sicherungskopie sowie die Vervielfältigung der gelieferten Software im Rahmen der üblichen oder der vom Hersteller vorgeschlagenen Datensicherung zur Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Betriebes und des vom Kunden betriebenen IT-Systems sind erlaubt.
4.12 Die Dekompilierung der Software im Rahmen des § 69 e Urhebergesetz bleibt ebenfalls gestattet. Hierfür werden auf Wunsch des Kunden jederzeit die notwendigen Schnittstelleninformationen kurzfristig zur Verfügung gestellt.
4.13 Nach Fertigstellung und Übergabe der IT-Projektleistungen (z.B. auch Installation von Software) wird die Projektleistung abgenommen. Der Kunde wird das Projekt binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem tutum den Abschluss des Projekts schriftlich mitgeteilt hat. Sollte tutum auch die Installation der Software schulden, so beginnt die Frist mit fertiger Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige hierüber.
4.14 Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den beiderseitigen Projektleitern vor der Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde der tutum alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.
4.15 Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Parteien vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.
4.16 Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann tutum eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird tutum den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.
5. Dienstleistungen
5.1 Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen und Supportleistungen) schuldet tutum die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleistung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung als Werkvertrag gesondert zu vereinbaren.
5.2 Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens tutum mittels reiner Stundenaufzeichnungen.
5.3 Soweit bei der Durchführung eines Dienstleistungsvertrages durch Leistungen der tutum urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, so gilt Ziffer 4.7 entsprechend.
6. Supportleistungen
6.1 Zwischen dem Kunden und tutum können auch in einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung entgeltliche Supportleistungen vereinbart werden.
6.2 Insbesondere nach Abnahme von Leistungen aus einem Projektvertrag, kann tutum dem Kunden gegenüber aber auch Supportleistungen erbringen, ohne eine schriftliche Vereinbarung mit ihm abzuschließen. Die vertraglichen Leistungen werden dann nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Stunden-/Tagessätze ergibt sich aus der zum jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuell gültigen Preisliste tutums.
6.3 Unter Support im Sinne dieser Ziffer fällt insbesondere der Bereich telefonische oder persönliche Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb des gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsumfangs und außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsfrist, sowie die Zurverfügungstellung von Updates für Software.
6.4 tutum führt Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistungen durch Mittel ihrer Wahl durch. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist tutum berechtigt, den Fehler durch eine software- oder hardwaretechnische Umgehung zu beseitigen.
6.5 Die Reaktionszeiten richten sich nach den jeweils angegebenen Fehlerkategorien.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – tutum vor Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.
7.2 Der Kunde hat tutum im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden IT-Leistungen zu übergeben.
7.3 Der Kunde hat den Mitarbeitern und Subunternehmern von tutum Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur zu gewähren sowie die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
7.4 Der Kunde wird tutum nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen, insbesondere alle für die Fehleranalyse und Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen, auf Anforderung auch in maschinenlesbarer Form, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls kompetente und fachkundige Mitarbeiter in der Zusammenarbeit mit tutum einsetzen. Insbesondere hat der Kunde unverzüglich Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
7.5 Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechte Stellung von Rohdaten an tutum. Der Kunde hat für die Erstellung, Vorhaltung und Reproduzierbarkeit einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für ihn entstehen.
7.6 Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.
7.7 Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden tutums zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. tutum wird von ihr nicht zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von der tutum zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer 7 ergeben.
8. Zusatzleistungen, Schulung
8.1 Zusatzleistungen werden nicht geschuldet. Insbesondere Dienstleistungen über Einrichtung, Anpassung, Einweisung, Datenübernahme, Support und Einspielen von aktualisierten Softwareversionen leistet tutum nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
8.2 Schulungsmaßnahmen für Personal des Auftraggebers setzt die Vereinbarung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über die Erbringung von Schulungsleistungen voraus.
9. Vergütung, Preisanpassung
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung fällig. Die fällige Vergütung ist innerhalb von sieben Werktagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
9.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann tutum die Ausführung weiterer Vertragsleistungen davon abhängig machen, dass der Kunde auf den in Verzug befindlichen Teil der Vergütung Zahlung und auf die noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung leistet.
9.3 Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.4 Sollten sich bis zur vereinbarten Leistungserbringung die Kalkulationsgrundlagen ändern, kann tutum die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnis zur Änderung der Kalkulationsgrundlage anpassen. Eine Erhöhung der Vergütung für innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen.
10. Höhere Gewalt
10.1 Wird tutum trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemie, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen) gehindert, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen in angemessenem Umfang.
10.2 Wird tutum in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird tutum von seinen Leistungspflichten befreit.
11. Gewährleistung
11.1 tutum leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden im Land des Ersterwerbs keine Rechte Dritter entgegenstehen.
11.2 Ist die Lieferung von Standardsoftware vereinbart, überlässt tutum nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn tutum dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden bzw. zu umgehen.
11.3 Bei Rechtsmängeln leistet tutum zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft tutum nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
11.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
11.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.
11.6 Für Dienstleistungen bestehen keine Mängelrechte.
11.7 Erbringt tutum Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann tutum hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder tutum nicht zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von tutum, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.8 Die Verjährungsfrist für alle primären Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von tutum, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Haftung tutums
12.1 tutum haftet dem Grunde nach für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet tutum dem Grunde nach nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2 Die Haftung tutums für Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter Schäden ist summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt. Maximal ist diese Haftung gemäß der Haftpflichtversicherung tutums jedoch auf einen Betrag von EUR 1.000.000,- für Personen- und Sachschäden, sowie auf EUR 125.000,- für Vermögensschäden pro Schadensfall bzw. auf einen Betrag von EUR 2.000.000,- für Personen- und Sachschäden sowie auf EUR 250.000,- für Vermögensschäden pro Kalenderjahr begrenzt.
12.3 Dem Kunden ist bewusst, dass in der bereitgestellten Software, die tutum von Dritten bezieht, sichtbare oder unsichtbare Mängel sein können.
12.4 Die verschuldensunabhängige Haftung tutums für anfängliche Mängel nach 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB, die verschuldensabhängige Haftung für nachträgliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB sowie das Selbstbeseitigungsrecht des Kunden nach § 536a Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
12.5 tutum haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Kunden intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.
12.6 Soweit tutum nicht ausdrücklich die Datensicherung im Verhältnis zum Kunden übernommen hat, haftet tutum für den Verlust von Daten gemäß den oben genannten Absätzen nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung tutums ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
12.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die Haftung nach dem ProdHaftG oder aufgrund von gegebenen Garantien.
12.8 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso zugunsten der Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen und Organe tutums.
12.9 tutum ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung aus dem jeweiligen Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige, von tutum nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen).
12.10 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.
13. Geheimhaltungspflicht, Datenschutz und Fernmeldegeheimnis
13.1 tutum verpflichtet sich und alle von ihm beauftragten Subunternehmer, alle von dem Kunden erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der für den Kunden ausgeübten Tätigkeiten einzusetzen.
13.2 Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die tutum zum Zeitpunkt des Erhalts ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt sind, oder die zum Zeitpunkt des Erhalts bereits öffentlich zugänglich sind, oder ohne Verschulden tutums später öffentlich bekannt werden, oder die tutum rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält. Sie gelten auch nicht für Informationen, die vom Kunden nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden und bei denen für tutum nicht erkennbar war, dass diese der Geheimhaltung unterliegen sollen.
13.3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist tutum berechtigt, seinen gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der geschützten Informationen nachzukommen.
13.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch auf unbestimmte Zeit nach Ende eines zwischen dem Kunden und tutum geschlossenen Vertrages fort. Sobald durch die vorgenannten Regelungen geschützte Daten im Rahmen der Zusammenarbeit des Kunden und tutums für tutum nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, sofern nicht eine Aufbewahrungspflicht besteht.
13.5 tutum stellt sicher, dass alle Mitarbeiter und von ihm eingesetzte Dritte (v.a. auch Subunternehmer), die Tätigkeiten im Rahmen der Beauftragung erbringen, vertraglich zur Geheimhaltung und Einhaltung der Datenschutznormen aus der DSGVO, dem BDSG und dem TTDSG verpflichtet sind.
13.6 Der Kunde und tutum schließen bei Bedarf ergänzend zu diesem Vertrag einen AV-Vertrag.
14. Sonstiges
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen dieser AGB, bemühen sich die Vertragsparteien die Vertragsregelungen so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Sie werden versuchen, den jeweiligen Vertrag und/oder diese AGB entsprechend zu ergänzen.
14.2 Der Kunde darf Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung tutums ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
14.3 Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen wurden, sowie die AGB selbst, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben, ist das Landgericht Nürnberg-Fürth, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. tutum ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
14.5 Die einen Vertrag unterzeichnende Person auf Seiten des Kunden sichert zu, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein.
Nürnberg, den 01.01.2023, AGB Version 2.1